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Vorlage - 2017/001
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Bei den Beratungen der Haushaltssatzung sind die Ortsräte gemäß § 93 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) rechtzeitig zu hören.
Anlage/n:
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Bei den Beratungen der Haushaltssatzung sind die Ortsräte gemäß § 93 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) rechtzeitig zu hören.
Anlage/n: