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Vorlage - 2020/040
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Sachverhalt:
Aufgrund der sich seit Anfang März auch in Deutschland abzeichnenden Viruspandemie wurden durch das Land Niedersachsen einschneidende Schritte zur Verlangsamung der Krankheitsausbreitung angeordnet. Neben den Kontaktbeschränkungen wurde auch der Betrieb in Schulen und Kindertagesstätten untersagt. Ab dem 23. März fand daher in keiner Kindertageseinrichtung mehr der reguläre Betrieb statt. Lediglich für Kinder von Eltern, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind, wurde eine Notbetreuung angeboten.
Die Stadt Twistringen hat sich im ersten Moment dazu entschieden, entsprechend der Vorgabe der Aufsichtsbehörde die Kindertagesstättengebühr weiter nach der gültigen Satzung zu erheben. Ein wie jetzt erlebter Fall ist bisher bei der Erstellung der Satzung nicht berücksichtigt wurden. Insofern war die Gebühr weiter zu erheben, da sie grundsätzlich zu zahlen ist, wenn Träger bzw. Kommune die Leistung vorhalten. Da die Schließung vom Land angeordnet wurde und die Träger weiterhin Raum und Personal für die Kinderbetreuung vorhielten, war die Gebührenpflicht damit nicht aufgehoben.
Da sich Ende April zunächst abzeichnete, dass das Kindergartenjahr nicht fortgesetzt werden, sondern eine reguläre Kinderbetreuung erst wieder nach den Sommerferien beginnen sollte, erscheint es richtig, die Eltern nicht länger mit der Gebühr zu belasten. Das Landkreis Diepholz als Aufsichtsbehörde ist mit einer rückwirkenden Satzungsanpassung in diesem Fall einverstanden.
Es wird vorgeschlagen, auch im Hinblick auf mögliche künftige Betreuungsausfälle (Elementarschaden, Streik, etc) hier die Regelung zu treffen, eine Gebührenaussetzung erst dann zu ermöglichen, wenn einen vollen Kalendermonat überschreitet und dann noch mindestens einen vollen Kalendermonat anhält. Im vorliegenden Coronafall bedeutet dies:
Schließung 23.03.2020
Voller Kalendermonat der Schließung = April
Erster Monat der Gebührenaussetzung = Mai (wenn vollständig keine Betreuung stattfand)
Der Stadt Twistringen und den KitaTrägern entgehen damit Einnahmen von monatlich ca. 8.000 €.
Von Eltern wurde auch die Erstattung der Gebühr für den Monat April gewünscht (siehe Anlage).
Die Träger und als Finanzier die Stadt Twistringen stellen erhebliche Mittel zur Verfügung, um den Kindergartenbetrieb zu gewährleisten. Diese Vorhaltekosten entstehen laufend und auch dann, wenn der Kindergarten geschlossen ist. Personal und Gebäudekosten fallen auch in Schließzeiten an. So wurde auch das Personal der Kitas in den Wochen der Schließung weiter beschäftigt. der Kindergartenbetrieb hätte, sofern das Land seine Beschränkungen aufgehoben hätte, von einen auf den anderen Tag wieder starten können. Für diese Vorhalteleistung ist die Gebühr zu entrichten. Vor dem Hintergrund der Einnahmeausfälle in allen Bereichen, kann und darf die Stadt nicht leichtfertig Einnahmemöglichkeiten auslassen. Hier ist eine Abwägung zwischen den Erhalt der Handlungsfähigkeit der Kommune und der finanziellen Härte für die Familien zu treffen. Zwei Monatsgebühren für die Eltern bei einer langfristigen Störung des Kindergartenbetriebes stellen da eine für die Stadt akzeptable und für die Eltern verlässliche Größe dar.
Mit dem anliegenden Satzungsentwurf wird dem Rechnung getragen. Die Gebühren werden danach ab Mai 2020 für jeden vollen nicht betreuten Monat ausgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Die anliegende 2. Änderungssatzung zur Gebührenerhebung für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Twistringen wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzrechnung | Ergebnisrechnung |
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Anlage/n:
Satzungsentwurf
Schreiben der Eltern
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | 2. Änderungssatzung (227 KB) | |||
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2 | Elternschreiben (219 KB) | |||
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3 | nach Bildungsausschussitzung angefügt: Tischvorlage v. 30.06.2020 - Änderung Vorlage 2020_040 (434 KB) |