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Vorlage - 2020/049
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Sachverhalt:
Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte zwischen 150 € und 1.000 € ohne Umsatzsteuer lagen, wurden nicht einzeln bilanziert, sondern waren in einem Sammelposten zusammen zu führen und jeweils mit einem Fünftel abzuschreiben. Die Verordnung zur Ausführung des kommunalen Haushaltsrechts sieht ab dem Jahr 2017 die Bildung dieser Sammelposten nicht mehr vor, beinhaltet jedoch gleichzeitig eine Übergangsregelung zur Beibehaltung der Sammelposten bis einschließlich 2020. Die Anwendung der Übergangsregelung bedarf des Beschlusses des Rates.
Die Stadt Twistringen hat die Sammelposten im Haushaltsjahr 2017 ohne Beschluss beibehalten, weil die Verkündung der Verordnung erst am 18.04.2017 stattgefunden hat und somit nach Beschluss des Haushaltes. Weil die Verordnung jedoch rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, wurde vom RPA im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2017 empfohlen, den Beschluss über die Beibehaltung der Sammelposten für den Haushalt 2017 nachzuholen. Ab dem Jahr 2018 wurden entsprechend der Verordnung keine Sammelposten mehr gebildet.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt gem. § 63 Abs. 1 S. 2 KomHKVO die Anwendung der Übergangsregelung und damit die Beibehaltung der Sammelposten bis zum 31.12.2017.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzrechnung | Ergebnisrechnung |
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Anlage/n: