Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Nienburg,
Bismarckstraße 39, 31582 Nienburg/Weser, hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchfüh-
rung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beim
Landkreis Diepholz, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz, beantragt.
Für das Vorhaben wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt und
festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht.
Die vorliegende Planung umfasst den Ausbau der B 51 in der Ortsdurchfahrt Twistringen
vom Knoten mit der Landesstraße 341 (Süd), Nienburger Straße, bis zum Knoten mit der
Landesstraße 341 (Nord), Harpstedter Straße. Damit verbunden sind u. a. die Anpassung
des Straßenquerschnitts, die Neugestaltung von Rad-/ Gehweganlagen und Seitenrändern,
von Flächen für den ruhenden Verkehr sowie der Bushaltestelle im Bereich der Straße
„Mörsener Kirchweg“. Ferner sind Anpassungen in den Knotenpunkten mit den einmünden-
den Straßen vorgesehen. Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in der Gemarkung
Twistringen beansprucht.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 04.11.2019 bis einschließ-
lich 03.12.2019 in der Stadt Twistringen, Lindenstraße 14, 27239 Twistringen, während der
Dienststunden (Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, Donnerstag auch von 14 bis 18 Uhr)
zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Planunterlagen un-
ter www.diepholz.de/bauen-und-umwelt/bauen-planen/strassenrechtliche-
planfeststellungsverfahren im Internet anzusehen. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur
Einsicht ausgelegten Unterlagen.
- Jeder, dessen Belange durch das Verfahren berührt werden, kann sich zu der Pla-
nung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß sei-
ner Beeinträchtigung erkennen lassen. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die aufgrund
einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen.
Die Äußerungen (Einwendungen und Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum
17.12.2019 (zwei Wochen nach Ablauf der Auslegung, § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG)
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Twistringen, Lindenstraße 14, 27239
Twistringen, oder bei dem Landkreis Diepholz, Niedersachsenstraße 2, 49356
Diepholz (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde), einzureichen.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren Einwendun-
gen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73
Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet
oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Ein-
gaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Un-
terzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/als Vertreter der übrigen Unterzeichner anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ein einziger Unter-
zeichner als Vertreterin/als Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleichlau-
tenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/Vertreter kann nur eine natürliche Per-
son sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberück-
sichtigt bleiben.
- Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer/innen durch das Vorhaben betroffen
sind, werden die Mieter/innen, Pächter/innen oder Verwalter/innen gebeten, die Eigentü-
mer/innen der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten. - Diese ortsübliche Bekanntmachung und die Auslegung der Planunterlagen dienen
auch der In-Kenntnis-Setzung der anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 38
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGB-
NatSchG). - Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnah-
men und Einwendungen verzichten (§ 17 a Nr. 5 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner
werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgege-
ben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin/der Vertreter (§ 17
VwVfG) von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen
vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch
eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu ge-
ben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt
werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. - Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stel-
lungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende
Kosten werden nicht erstattet. - Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde
nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem
gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. - Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Ab-
schluss des Anhörungsverfahrens der Landkreis Diepholz als Planfeststellungsbehör-
de. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die
sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn
mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. - Mit dem Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9
FStrG und die Veränderungssperre nach § 9 a Abs. 1 FStrG in Kraft. Darüber hinaus
steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Verkaufsrecht an der
von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Abs. 6 FStrG)
Twistringen, den 22.10.2019
Stadt Twistringen
Der Bürgermeister
Jens Bley