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Einwohnermeldewesen
Für Pass- und Ausweisangelegenheiten können Sie folgenden Service bei uns in Anspruch nehmen:
- Ausstellung von neuen Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen
- Ausstellung von Reisepässen, Express-Reisepässen, Kinderreisepässen und vorläufigen Reisepässen
- Befreiung von der Ausweispflicht
Folgenden Service für Meldeangelegenheiten können Sie bei uns in Anspruch nehmen:
- Anmeldungen und Ummeldungen sowie Abmeldungen ins Ausland
- Beantragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren
- Erteilung von Melderegisterauskünften
- Ausstellung von Melde-, Aufenthalts-, Haushalts- und Lebensbescheinigungen
- Beantragung von Führungszeugnissen
Wohnungsgeberbestätigung
Seit dem 01. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden.
Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen aller zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei
- Einzug in eine Wohnung
- Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird
- Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird
(Wohnungslosigkeit)
Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form.
Die Vorlage eines Mietvertrages reicht leider nicht aus, da er nicht alle notwendigen Daten enthält.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.
Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert.
Organisationseinheiten
Bürgerservice | |
Lindenstraße 14 27239 Twistringen Telefon: 04243 413-413 Telefax: 04243 413-179 E-Mail: buergerservice@twistringen.deHomepage: http://www.twistringen.de | Montag: 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr |
Dokumente
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Wohnungsgeberbestätigung (340 kB) |