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Hinweisgeberschutzgesetz
Wichtiger Hinweis
Ab hier können Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) getätigt werden. Diese Meldungen umfassen: Verstöße, die strafbewehrt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG), bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dienen (§ 2 Abs. 1 N. 2 HinSchG) oder Verstöße gegen ausgewähltes Bundes- oder Landesrecht ( 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG).
Möchten Sie Ihre Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) an die interne Meldestelle tätigen, nutzen Sie bitte das unten stehende Onlineformular. Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen wurde die Verwaltungsleitung benannt. Die Verwaltungsleitung ist zur Vertraulichkeit verpflichtet und handelt unabhängig bei der Bearbeitung der Hinweise.
Sollten Sie sich nicht an die interne Meldestelle wenden wollen stehen Ihnen externe Meldestellen zur Verfügung. Darunter fallen externe Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherung(EASA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA).
Diese finden Sie unter folgenden Links:
OLAF: https://anti-fraud.ec.europa.eu/index_de
EMSA: https://www.emsa.europa.eu/de
EASA: https://www.easa.europa.eu/en
ESMA: https://www.esma.europa.eu/
EMA: https://www.ema.europa.eu/en
Ansprechstelle für Korruptionsbekämpfung im Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
Ansprechstelle Korruptionsbekämpfung des IMA-Korruptionsbekämpfung
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
Postfach 221
30002 Hannover
Tel.: 0511 - 120-6358
E-Mail: korruptionsbekaempfung@mi.niedersachsen.de
Zentralstelle anonymes Hinweisgebersystem beim Landeskriminalamt Niedersachsen
Webbasiertes anonymes Hinweisgebersystem mit anonymer Austauschmöglichkeit:
https://www.bkms-system.net/
Grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen oder Offenlegung unrichtiger Informationen können Schadensersatzansprüche gegen Hinweisgeber begründen. Zudem kann diese Falschmeldung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 € geahndet werden.