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KFZ-Zulassung & Führerscheine
Die Stadt Twistringen übernimmt im Auftrag des Landkreises Diepholz Aufgaben im Bereich der KFZ-Zulassung und Führerscheine.
Folgenden Service für KFZ-Angelegenheiten können Sie bei uns in Anspruch nehmen:
- Neuzulassungen, wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorliegt
- Umschreibungen
- interne und externe Abmeldungen
- Wiederzulassungen
- Änderungen von Halterdaten
- technische Änderungen (Ausnahmen bleiben vorbehalten)
- Kurzzeitkennzeichen für die Einwohner/innen des Landkreises Diepholz
- Saisonkennzeichen
- H-Kennzeichen, wenn das Fahrzeug bereits als Oldtimer zugelassen war
- Vorgänge, bei denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nach der Zulassung an Dritte übersandt werden muss (z.B. Leasing, Finanzierung und Sicherheitsübereignung)
- Eintragung von Kraftfahrzeugsteuerermäßigungen oder -befreiungen im Rahmen der Zulassung
- Umkennzeichnung bei Verlust oder Diebstahl der Kennzeichenschilder
- Ausstellung von Feinstaubplaketten
Für Führerscheinangelegenheiten können Sie folgenden Service bei uns in Anspruch nehmen:
- Beantragung, Umtausch und Ersatz von EU-Führerscheinen
- Beantragung von Internationalen Führerscheinen
- Beantragung und Verlängerung von Fahrerkarten
- Beantragung und Verlängerung von Fahrgastbeförderungen
- Ausstellung von Parkausweisen für Schwerbehinderte
- Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht
Wir bitten jedoch um Ihr Verständnis, dass folgende Zulassungsvorgänge nur direkt vom Landkreis Diepholz bearbeitet werden können:
- Erteilung von Betriebserlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen nach § 13 EG-FGV
- technische Änderungen, soweit die Begutachtung nach § 19 Abs. 2 STVZO erfolgte
- Vorgänge im Zusammenhang mit roten Dauerkennzeichen (05'er, 06'er, 07'er)
- Verlustanzeigen einer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief)
- Ausfuhrkennzeichen
- Wechselkennzeichen
- manuelle Versicherungswechsel
- Zulassung von aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugen
Beachten Sie bitte, dass ein Fahrzeug u.a. nur noch zugelassen werden kann, wenn
- ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist
- der Kraftfahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände beim Hauptzollamt Osnabrück oder Finanzrückstände beim Landkreis Diepholz hat.
Bei einer Zulassung durch einen Bevollmächtigten ist zusätzlich zu beachten, dass der Bevollmächtigte
- ein vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat vorlegt
- der Kraftfahrzeughalter schriftlich erklärt, dass dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Finanzrückstände beim Landkreis Diepholz mitgeteilt werden dürfen.
Anmerkungen:
- Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung durch eine örtliche Firma gefertigt werden.
- Die Kennzeichenschilder müssen zum Entstempeln vorgelegt werden.
- Bei Zulassung für einen anderen sind dessen schriftliche Vollmacht und sein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung vorzulegen.
- Bei minderjährigen Personen sind die Einverständniserklärungen und Personalausweise aller gesetzlicher Vertreter vorzulegen.
- Bei juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug und eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.
- Bei einer GbR sind der GbR-Vertrag und die Personalausweise der GbR-Mitglieder vorzulegen. Weiterhin muss ein Vertreter/Bevollmächtigter schriftlich benannt werden. Ausnahmen bilden mündlich geschlossene GbR-Verträge.
Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls.
Auf der Seite des Landkreises Diepholz finden Sie Vordrucke für den Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges oder für ein Kurzzeitkennzeichen, die Vollmacht zur Zulassung und das SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer.
Organisationseinheiten
Bürgerservice | |
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